Immer wieder gelingt es uns, in Fällen, in denen Mandanten mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert werden, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen, indem wir mithilfe eines – von einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter erstellten – Sachverständigengutachtens nachweisen, dass der Unfall für unseren Mandanten weder visuell noch auditiv noch taktil wahrnehmbar war bzw. wahrnehmbar gewesen sein muss.
Diese Verfahren werden daher in solchen Fällen zumindest „In dubio pro reo“ eingestellt.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine Verkehrsrechtsschutzversicherung in aller Regel die Kosten für ein solches Gutachten zu übernehmen hat, so dass den Mandanten auch insoweit keine Kosten entstehen.
Wären sie demgegenüber verurteilt worden, so hätten sie neben der Geldstrafe auch die Kosten des Regresses des Rechtsschutz- und des KFZ-Haftpflichtversicherers tragen müssen.
Denn bei einer Vorsatztat, wie der Fahrerflucht, entfällt zum einen rückwirkend die Deckung in der Rechtsschutzversicherung und zum anderen fordert die Haftpflichtversicherung den an den Geschädigten gezahlten Unfallschaden vom Versicherungsnehmer zurück, was unter Umständen eine sehr teure Angelegenheit werden kann.