Das Amtsgericht Merzig hat in dem genannten Urteil entschieden, dass auch die Kosten eines Kostenvoranschlags, den ein Gutachter erstellt hatte, zu erstatten sind.
Begründet hat dies das Gericht damit, dass die Einschaltung eines Gutachters an sich bereits keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dargestellt hatte, weil für den Geschädigten nicht erkennbar war, wie hoch der tatsächliche Schaden sein würde, da die Möglichkeit einer Schadenerweiterung gegeben war.
Dem Gedanken der Schadensminderung habe der Geschädigte bereits insoweit ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass durch den beauftragten Sachverständigen kein Gutachten, sondern lediglich eine kostengünstigere Reparaturkostenkalkulation erstellt worden sei.
Auch der Einwand, die Kosten für einen Kostenvoranschlag könnten ja bei einer späteren Reparatur verrechnet werden, wurde vom Gericht zu Recht zurückgewiesen.
Dieser Einwand war hier im Übrigen aber auch schon deswegen verfehlt, weil eine Werkstatt freilich nicht die Kosten eines Sachverständigen verrechnet.
Das Aktenzeichen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
Das Fachanwaltsprofil von Klaus Spiegelhalter .
Das Verkehrsrechtsportal finden Sie hier: