Verkehrsrecht Saarlouis: überwiegende Haftung des von einem Grundstück in den fließenden Verkehr Einfahrenden gegenüber einem von einer untergeordneten Straße in die Vorfahrtstraße einfahrenden Verkehrsteilnehmer (Urteil des Amtsgerichts Saarlouisvom 31.10.2018)

Der Fall:

Unsere Mandantschaft bog von einer untergeordneten Straße in eine Hauptstraße ein und stieß dort mit einem Kfz zusammen, das von einem Grundstück aus ebenfalls in diese Hauptstraße eingefahren war und sich angeblich bereits dort befunden hatte.

Das Problem:

Die Versicherung war offensichtlich der Auffassung, dass unsere Mandantin für den Schaden allein zu haften habe, da sich ihr Versicherungsnehmer bereits auf der Vorfahrtstraße befunden habe, jedenfalls war dies Inhalt der Verteidigung im Rahmen des Prozesses.

Das Urteil:

Das Amtsgericht Saarlouis sprach unserer Mandantin 75 % ihrer Ansprüche zu.

Aus den Gründen:

„Das Sachverständigengutachten hat aber ergeben, dass sich beide Fahrzeugführer sehen konnten, als sie auf eine Lücke im fließenden Verkehr warteten.

Aus dieser Tatsache ergibt sich für den Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen § 10 StVO, für die Klägerin eine Pflichtverletzung aus § 1 Abs. 2 StVO.

(…)

Die aufgrund des von beiden Seiten gescheiterten Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 17 Abs.1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Schadensverteilung im Verhältnis 75 % zu 25 %.

Bei dieser Abwägung sind nur unstreitige und bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen.

Daher bleibt auf Seiten des Beklagten zu 1) der Verstoß gegen § 10 Abs. 1 StVO, indem er, obwohl er die unklare Verkehrslage kannte, auf die Lebacher Straße auffuhr und eine Kollision mit der Klägerin in Kauf nahm. Zu Lasten der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie ihrer Pflicht, den gesamten Verkehr zu beobachten nicht nachgekommen ist und somit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstieß.

Beide Verstöße sind letztlich auf Unachtsamkeit und auf fehlendes vorausschauendes Fahren zurückzuführen. Allerdings ist der Sorgfaltsmaßstab des § 10 StVO deutlich gegenüber demjenigen des § 1 StVO erhöht. Betriebsgefahren beider anfahrender Fahrzeuge sind dagegen vergleichbar.

Der entstandene Schaden ist der Klägerin daher nach den §§ 249 ff BGB nach dieser Quote zu 75 % zu ersetzen….“

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wir werden das Aktenzeichen nach Rechtskraft veröffentlichen.

Das Fachanwaltsprofil von Klaus Spiegelhalter .

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