Der Fall:
Unser Mandant fuhr bei eisglatter Fahrbahn gegen eine Leitplanke.
Die Folge:
Unser Mandant erhielt einen Bußgeldbescheid über 145,00 € (was einen Punkt im Fahreignungsregister zur Folge gehabt hätte), weil er mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren und es deswegen zum Unfall gekommen sei.
Der weitere Verlauf:
Wir bestellten uns für den Betroffenen und legten gegen den Bescheid Einspruch ein, worauf das Amtsgericht Gera einen Termin zur mündlichen Verhandlung festsetzte.
Hierauf legten wir dar, dass und warum der Vorwurf zu Unrecht erhoben worden sei:
Offensichtlich werde hier vom Ergebnis her argumentiert. Weil es zum Unfall kam, könne der Betroffene nicht mit angemessener Geschwindigkeit gefahren sein. Dieser Schluss sei jedoch keineswegs zwingend. Allein aufgrund des Unfallereignisses könne gerade nicht ohne Weiteres auf eine nicht angepasste Geschwindigkeit geschlossen werden.
Dann legten wir dar, dass und warum der Betroffene in dem vorliegenden Fall keineswegs mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist und warum es dennoch zu dem Unfallereignis kam.
Das Ergebnis:
Das Verfahren wurde eingestellt.
Fast immer, wenn es bei Eis, Schnee oder Regen zu Unfällen ohne Drittbeteiligung kommt, unterstellt die Bußgeldbehörde, dass derjenige mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Bisweilen handelt sich hier jedoch um einen zu Unrecht erhobenen Vorwurf, da auch andere Ursachen für das Unfallereignis ursächlich sein können und es nicht zulässig ist, dass die Behörde ausschließlich vom Ergebnis her argumentiert.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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