Da die Handynutzung oder die Nutzung eines Tablets bzw. Laptops am Steuer ein ganz erhebliches Unfallrisiko darstellt, hat der Gesetzgeber reagiert:
§ 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung wird künftig wie folgt lauten :
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“
Die Neuregelungen ergeben sich aus der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Diese Regelung enthält ferner entsprechende Änderungen des Bußgeldkatalogs.
Das Verbot, das bisher nur Mobil- und Autotelefone nennt, wird damit auf alle Kommunikationsgeräte wie etwa Tablets und Laptops erweitert.
Für Verstöße werden künftig 100 Euro statt bisher 60 Euro fällig, weiterhin verbunden mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei.
Entsteht durch das Hantieren mit dem Handy am Steuer ein Unfall mit Sachbeschädigung, drohen 200 Euro, zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot.
Werden Fahrradfahrer mit Handy in der Hand ertappt, müssen sie künftig 55 Euro statt bisher 25 Euro zahlen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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