Verkehrsrecht Völklingen: Nutzungsausfall für 47 Tage (Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 12.04.2017)

Der Fall:

Unser Mandant ließ sein erheblich beschädigtes Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall in einer Werkstatt reparieren, die auch aufgrund organisatorischer Defizite die Reparatur in der angemessenen Zeit nicht durchführen konnte, so dass unser Mandant auf sein Fahrzeug für 47 Tage verzichten musste.

Das Problem:

Die gegnerische Versicherung zahlte lediglich Nutzungsausfall für 14 Tage und lehnte die weitergehende Forderung ab, zumal im Gutachten lediglich 9 Tage als Reparaturdauer angegeben waren.

Das Urteil:

Das Amtsgericht Völklingen hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Es hat im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten sondern des Schädigers ist, mithin das Werkstattrisiko bei der Versicherung und nicht beim Geschädigten liegt.

Das Aktenzeichen und die Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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