Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat mit Urteil vom 23.12.2014 (Az.: 13 U 66/14) entschieden, inwieweit bei der Verkehrsunfallregulierung ein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe personenbezogenen Daten besteht. Sofern eine Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls personenbezogene Daten eines Anspruchstellers an ein drittes Unternehmen zur Prüfung eines eingeholten Schadensgutachtens bzw. Kostenvoranschlags weitergeleitet hat, kann der Anspruchsteller nach Ansicht des OLG nicht die Unterlassung der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten verlangen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Das OLG hat herausgestellt, dass es – unabhängig von der Frage, ob die Weitergabe der Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz rechtmäßig war – an einer Wiederholungsgefahr i:S.d. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB fehle, da die Datenweitergabe lediglich der Abwicklung eines einmaligen Unfallereignisses diente. Das OLG fasste damit im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 03.04.2014 neu. Neben der Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilte das OLG – unter Abweisung der Klage im Übrigen – die beklagten Versicherung auch dazu, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über den Kläger bei dieser gespeichert sind. Im Streit stand u.a., dass die beklagte Versicherung ein vom Kläger eingeholtes Sachverständigengutachten zur Prüfung an eine C. GmbH weiterleitete. Von dieser Firma gelangte das Gutachten an die D. GmbH. Die beklagte Versicherung nahm im Rahmen der Schadensregulierung Abzüge auf der Grundlage der Prüfung des Gutachtens durch die Firma D. vor. Die beklagte Versicherung bekam mit ihrer Berufung weitgehend Recht, mit der sie angegriffen hatte, dass sie erstinstanzlich zur Auskunft über gespeicherte Daten und zur Unterlassung der Weitergabe von Daten verurteilt worden war. Jedoch hat das OLG den Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG aufrechterhalten. Nach der Entscheidung des OLG kann dahinstehen, ob die beklagte Versicherung sich in Bezug auf die Weitergabe der Daten an die C. GmbH und die D. GmbH auf § 11 BDSG oder § 28 BDSG berufen kann. Denn ein Unterlassungsanspruch scheitere an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Das heißt, es sei nicht zu befürchten, dass die Daten erneut weitergegeben werden würden. Wenn besondere Sachverhaltsanhaltspunkte vorliegen, wird Geschädigten empfohlen, aber auch die Reichweite von Datenschutzansprüchen bei der Unfallregulierung anwaltlich klären zu lassen.