Das Verwaltungsgericht Augsburg (VG) hat mit Urteil vom 25.08.2014 (Az.: Au 3 K 14.516) über die Kostentragungspflicht des klägerischen Kfz-Halters entschieden, wenn die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs von der Zulassungsstelle angedroht wird, obwohl lückenloser bestehender Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz vorliegt. Im Fall wollte der Kläger seine Kfz-Versicherung wechseln. In der Folge gab es Konfusion, weil der beklagten Behörde eine elektronische Mitteilung einer Versicherung zuging, dass seit dem 01.01.2014 kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Richtigerweise reagiert die Behörde sofort und ordnete mit Bescheid an, dass unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheids, entweder eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung zum Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Kfz-Haftpflichtversicherung oder den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1 sowie die amtlichen Kennzeichenschilder des Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen sei. Es wurden zudem die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Kfz angedroht und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufgegeben in Höhe von EUR 42,32 (Gebühr i.H.v. EUR 40,– zzgl. Auslagen i.H.v. EUR 2,32). Gegen diese Kosten wurde geklagt. Das VG allerdings gab der Behörde Recht. Das VG dazu wörtlich: „Wird die Anzeige des Versicherers nach § 25 Abs. 1 FZV über das Nichtbestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung irrtümlich abgegeben und besteht entgegen der Anzeige die Haftpflichtversicherung in Wahrheit ununterbrochen fort, so hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Anzeige nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV eingeleiteten Maßnahmen der Zulassungsstelle.“ Das VG stellte weiter fest, dass der Kfz-Halter als Veranlasser der Amtshandlung die Kosten zu tragen hat. Das VG: „Im Ergebnis muss sich der Kläger das Handeln der … Versicherung AG als Halter zurechnen lassen, da die von ihm als mögliche neue Vertragspartnerin kontaktierte Versicherungsgesellschaft seinem Pflichtenkreis zugehört.“ Der Fall zeigt, dass das Vorgehen gegen Behördenbescheide möglichst rasch mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprochen werden sollte.