Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Beschluss vom 18.09.2014 (Az.: 3 B 118/14) in einem Fall entschieden, bei dem es um die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs ging. Streitgegenständlich war der Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde, mit welchem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Fahrerlaubnis entzogen und er zudem aufgefordert worden ist, den Führerschein binnen einer in dem Bescheid festgesetzten Frist abzugeben. Im Verfahren darüber gestritten, ob die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu Recht entzogen worden ist. Dies geschah unter Zugrundelegung des medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten) des TÜV vom 15.01.2014, mittels dessen auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen worden war. Vorangegangen waren zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Das OVG stellte fest, dass das MPU-Gutachten verwertbar sei. Zu Recht sei das MPU-Gutachten davon ausgegangen, dass der Antragsteller zwar nicht alkoholabhängig sei, ihm jedoch die Fähigkeit zu kontrolliertem Umgang mit Alkohol fehle und er nicht sicher das Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholkonsum trennen könne. Außerdem habe der Antragsteller falsche Angaben zu seinem tatsächlichen Alkoholkonsum bei der MPU gemacht. Dem hält der Antragsteller entgegen, dass dies nicht zu seinen Lasten gewertet werden könne. Das OVG zu seinem Vortrag wörtlich: „Er sei einfach strukturiert, habe sich nicht auf die Begutachtung vorbereitet und sei stark aufgeregt gewesen. Die Frage nach dem letzten Alkoholkonsum habe er spontan und ohne weiteres Nachdenken beantwortet, da er gedacht habe, dass man abstinent sein müsse, um überhaupt eine Chance zu haben. Die von den Gutachtern vorausgesetzte Alkoholabstinenz könne nur gefordert werden, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen sei, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lassen werde. Die Gutachter hätten zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen. Ihm solle der Führerschein für ein Verhalten entzogen werden, das in Deutschland normal und gesellschaftlich akzeptiert sei. Diese Vorgehensweise verstoße massiv gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG.“ Das OVG wies die Beschwerde ab. Das OVG konnte keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erkennen. Es stellte fest: „Dass es sich angesichts der Vorgeschichte des Antragstellers und bei dem in dem diagnostischen Gespräch angegebenen Tageskonsum von vier bis sechs Flaschen Bier ab 14.00 Uhr nicht um ein Verhalten handelte, das „in Deutschland normal und gesellschaftlich akzeptiert ist“, ist offensichtlich. Grund für das negative Gutachtensergebnis und die dem folgende Entziehung der Fahrerlaubnis war nach alledem nicht ein gesellschaftlich üblicher Alkoholkonsum, sondern die während der Exploration zutage getretene Tatsache, dass der Antragsteller derzeit nicht in der Lage ist, Alkohol nur in einem gesellschaftlich üblichen Rahmen zu konsumieren und dabei zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.“ Der Fall zeigt, wie wichtig die Beratung durch einen verkehrsrechtlich erfahrenen Anwalt sein kann. Dies gilt auch bei der Absolvierung einer MPU.