Wie schon berichtet, ist es je nach der Fallkonstellation durchaus möglich, auch bei einem Vorfahrtsverstoß Ansprüche mit Erfolg geltend zu machen:
Das OLG Saarbrücken hat in einem von uns erstrittenen Urteil vom 27.11.2014 (Aktenzeichen 4 U 21/14) einen Anspruch in Höhe von 50 % bejaht, obwohl es – entgegen unserer Rechtsauffassung – von einer Vorfahrtsverletzung unserer Mandantschaft ausging.
Im Urteil heißt es hierzu:
Im vorliegenden Fall musste die Beklagte zu 1) als Vorfahrtsberechtigte davon ausgehen, dass ihr Vorfahrtsrecht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt werde. Auch dies folgt aus der bereits erwähnten, beide Unfallbeteiligte betreffenden dichten Vegetation, die dazu führte, dass die Klägerin, ebenso wie umgekehrt die Beklagte zu 1), nur eine eingeschränkte Sicht auf den jeweils anderen Fahrbahnteil hatte. Somit musste der Beklagte zu 1) jedenfalls damit rechnen, dass die Klägerin ihr Vorfahrtsrecht – wie geschehen – nicht hinreichend beachten würde, indem sie sich nicht vorsichtig in die übergeordnete Fahrbahn hineingetastet hat. (…)
Jedenfalls wäre die Beklagte zu 1) gehalten gewesen, bei dieser Sachlage zur sicheren Vermeidung einer Kollision bei nicht auszuschließender Missachtung ihres Vorfahrtsrechts ihre Geschwindigkeit deutlich herabzusetzen, wodurch der Unfall anders als bei einer Geschwindigkeit von 30 km pro Stunde sicher vermieden worden wäre.
Nach alledem ist eine hälftige Haftungsteilung gerechtfertigt. (…)
Auszüge aus den Urteilsgründen finden Sie hier:
Urteil OLG SB vom 27.11.2014 Mithaftung trotz Vorfahrt 4 U 21-14
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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