Das Landgericht Arnsberg hat entschieden, dass für ein tatbestandsmäßiges Entfernen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine Absetzbewegung in der Weise genügt, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne Weiteres erkennbar ist. Davon ist bei einer Entfernung von ca. 400-500 m nach der eigentlichen Unfallstelle auszugehen.
Aus den Gründen:
Der Unfallbeteiligte darf sich nicht schon so weit von der Unfallstelle entfernt haben und es darf noch nicht so viel Zeit verstrichen sein, dass an dem inzwischen erreichten Ort feststellungsbereite Personen ohne Weiteres nicht mehr zu erwarten sind. Das erneute Wegfahren ist nicht tatbestandsmäßig. § 142 I StGB setzt voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt“. Der danach erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Sich-Entfernen und dem Unfallereignis war hier durch das erstmalige Sich-Entfernen unterbrochen.
LG Arnsberg vom 11.09.2014 – 6 Qs 81/14
Quelle: ADAC
Über den Autor:
Rechtsanwalt Martin Ellinger ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Seit dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Er wurde im „Fokus-Spezial“, Ausgabe Oktober 2014, zum wiederholten Mal zu „Deutschlands TOP-Anwälten“ gezählt. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie des Fahrerlaubnisrechts. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .
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