Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat mit Beschluss vom 12.06.2014 (Az.: 8 B 110/14) in einem Eilverfahren zugunsten einer Leasingfirma entschieden, die sich gegen eine Fahrtenbuchauflage gewehrt hat. Das OVG stellte in dem sehr ausführlich begründeten Beschluss unter Heranziehung der Rechtsprechungs- und Literaturquellen fest, dass „Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber (ist)“. Damit ist für das OVG nach summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Leasinggeberin im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes am 4. Juni 2013 Halterin oder zumindest Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen ist. Das OVG weiter: „Zwar war hier das Fahrzeug – anders als dies in der Praxis beim Leasing regelmäßig der Fall ist – seit seiner Erstzulassung am 5. Dezember 2011 ununterbrochen und damit auch noch am 4. Juni 2013 auf die Antragstellerin zugelassen. Auch stand das Tatfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in ihrem Eigentum und war offensichtlich auch auf ihren Namen haftpflichtversichert. Die Antragstellerin war demgemäß sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen. Die hiervon ausgehende, gewichtige Indizwirkung für eine Haltereigenschaft der Antragstellerin ist vorliegend bei summarischer Prüfung der Sachlage indes entkräftet. Auf der Grundlage des bislang Vorgetragenen ist anzunehmen, dass die Leasingnehmerin im Tatzeitpunkt allein über das Fahrzeug tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte.“ Das OVG überprüfte die Vertragsgestaltung und stellte fest, dass das Fahrzeug bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich der Leasingnehmerin zuzurechnen sein dürfte. Dafür spreche vor allem die Laufzeit des Leasingvertrages von drei Jahren. Abschließend bemerkte das OVG: „insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einem Leasingfahrzeug im Regelfall – wie auch hier – der Leasingnehmer derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich im Verkehr nutzt, dürfte es unter Ermessengesichtspunkten nahe liegen, ihm gegenüber die Führung des Fahrtenbuches anzuordnen.“ Der Fall zeigt, dass man Fahrtenbuchauflagen grundsätzlich von einem im Verkehrsrecht versierten Anwalt überprüfen lassen sollte.