Die einen sagen so und die anderen sagen so. Letztlich hängt die Beantwortung der Frage davon ab, ob der Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt, mithin auf dem Beifahrersitz, als „Fahrer“ anzusehen ist. Das OLG Düsseldorf hat dies in 2013 verneint, während das OLG Bamberg dieselbe Frage in 2009 bejaht hat. Das OLG Karlsruhe hat die Frage nunmehr dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Antwort steht noch aus.
Verstärkte Bedeutung haben die Handyverstöße v.a. auch durch die Reform des Punktesystems erfahren. Diese werden zwar nach wie vor mit einem Punkt bewertet, allerdings wird die Fahrerlaubnis nunmehr bereits bei acht Punkten (und nicht wie vor der Reform zum 01.05.2014 erst bei 18 Punkten) entzogen. Für den Fahrlehrer geht es also um existenzielle Fragen und das macht die Rechtsunsicherheit umso ärgerlicher.
Das OLG Karlsruhe tritt dem mit Vorlagebeschluss vom 20.02.20143 SsRs 607/13, 3 SsRs 607/13 – AK 220/13 entgegen:
Für die Beschränkung des Anwendungsbereiches von § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG auf die zivilrechtliche Gefährdungshaftung bzw. auf die Strafnorm des§ 21 StVG wird „keine greifbarer Anhaltspunkt“ gesehen. Auch wird die Differenzierung zwischen „Mitfahren beim Fahrschüler“ und „händischem Eingriff in die Steuerung des Wagens“ als nicht abgrenzbar angesehen. Ergänzt wird: „Auch vermag das Argument nicht zu überzeugen, dass die Bejahung der Vorlegungsfrage zu dem untragbaren Ergebnis führe, dass der Fahrschüler, der eigenhändig (…) mobil telefoniert, nicht (…) verfolgt werden könnte, weil „ausschließlich“ der Fahrlehrer aufgrund gesetzlicher Fiktion als Führer des Kraftfahrzeugs anzusehen wäre (…). Einerseits könnte es als sachgerecht angesehen werden, den Fahrschüler überhaupt nicht als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Strafverkehrsgesetzes (…) zu behandeln; (…) es läge nach Auffassung des Senats andererseits aber auch nicht fern, (…) sowohl den Fahrschüler als auch den Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt zumindest ordnungswidrigkeitsrechtlich (…) als Kraftfahrzeugführer zu qualifizieren.
- Damit zeigt Karlsruhe das Problem der eigenen Rechtsansicht plastisch auf. Auch nach diesseitigem Dafürhalten geht von einem telefonierenden Fahrlehrer eine nicht unerhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit aus, die gerade mit Blick auf dessen Rolle sanktionswürdig scheint; die Sanktionierung ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers. Dieser hat zu bestimmen, was konkret ordnungswidrigkeitsrechtlich relevant ist. Unklarheiten im Gesetz müssen dann zum Freispruch führen.
_________________________________Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de_______________________________________________________ |