Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat mit Beschluss vom 25.04.2014 (Az.: 1 A 401/13; 10 K 555/12) in einem Verwaltungsrechtsstreit über eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung entschieden. Der Kläger wollte erreichen, dass die beklagte Kreisstadt ihm das Befahren der dortigen Fußgängerzone ermöglicht, damit er sein dort gelegenes Grundstück nebst Kfz-Stellplatz mit dem PKW erreichen kann. Bereits 1988 hat die Stadt im Bereich, in dem das klägerische Haus steht, die Nutzung geändert und zwar weg von dem bisherigen allgemein öffentlichen Fahrzeugverkehr hin zum Fußgängerverkehr mit der Maßgabe, „dass im Interesse der Angrenzer (Betriebe und Anwohner) zu bestimmten Zeiten für ihre Ver- und Entsorgung Fahrzeugverkehr zugelassen wird“. Die nunmehr eingeschränkte Benutzung des betreffenden Straßenabschnitts ist durch das Verkehrszeichen 242 „Fußgängerzone“ mit dem Zusatzschild „Lieferverkehr (6.00 Uhr bis 12.00 Uhr)“ zugelassen. In den Jahren vor dem Rechtsstreit erlaubte die Stadt dem Kläger jährlich neu für eine geringe Gebühr die jeweils uneingeschränkte Zufahrt. Anfang 2010 beantragte dieser „eine kostenfreie und zeitlich unbeschränkte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone zu erteilen, hilfsweise die Beschilderung der Fußgängerzone so vorzunehmen, dass ihm als Eigentümer eine Zufahrt zu seinem Grundstück ermöglicht werde.“ Darüber wurde nun bis zum OVG gestritten. Das OVG gab der Stadt Recht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte kostenfreie Ausnahmegenehmigung, weil die hier erforderliche straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung als Amtshandlung nach den entsprechenden Regelungen immer zwingend gebührenpflichtig sei, zumal die private Zu- bzw. Abfahrt keinen Lieferverkehr darstelle, der einfahren dürfe. Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Ausnahmegenehmigung bestehe nicht. 46 Abs. 3 Satz 1 StVO ermächtige die Behörde, so das OVG wörtlich: „die Ausnahmegenehmigung unter Nebenbestimmungen – hier: einer Befristung – zu erteilen, um regelmäßig den Fortbestand der die Ausnahmegenehmigung begründenden Umstände überprüfen zu können.“ Auch der Hilfsantrag des Klägers, eine für ihn passende Beschilderung der Fußgängerzone vorzunehmen, hatte keinen Erfolg. Dazu meint das OVG, dass Straßenverkehrsbehörden straßenverkehrsrechtliche Regelungen nur innerhalb des durch die Straßenwidmung zugelassenen Rahmens treffen dürfen. Das OVG weiter: „Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Grundstück, in dem der Eigentümer auch wohnt, bis „unmittelbar vor die eigene Haustür“ gehört daher im städtischen Ballungsgebiet einer Fußgängerzone nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs.“ Der Fall zeigt, dass bei der Beschränkung von Nutzungen des PKWs und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten ein strenger Maßstab gilt, weshalb insbesondere bei der Herstellung von innerstädtischen Fußgängerzonen die Rücksprache der Anlieger mit einem anwaltlichen Verkehrsrechtler erfolgen sollte.