Der Fall:
Unser Mandant wollte in eine Firmeneinfahrt einbiegen. Er setzte den linken Fahrtrichtungsanzeiger, verlangsamte seine Fahrt, ordnete sich mittig ein und kam vor der Einfahrt zum Stehen. Deswegen bildete sich ein Rückstau. Nach Erfüllung seiner doppelten Rückschaupflicht bog er links ab. In diesem Moment überholte ein Motorrad, das in gleicher Fahrtrichtung unterwegs war, die vor ihm stehenden Fahrzeuge und fuhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit gegen das KFZ unseres Mandanten.
Das Problem:
Die Versicherung war lediglich bereit, 2/3 des Schadens zu übernehmen, weil davon ausgegangen werden müsse, dass unser Mandant gegen seine doppelte Rückschaupflicht verstoßen habe. Der Restschaden musste daher eingeklagt werden.
Das Ergebnis:
Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 01.08.2014 der Klage vollumfänglich stattgegeben, weil der Motorradfahrer mit weit überhöhter Geschwindigkeit und dazu auch noch bei unklarer Verkehrslage überholt habe.
Ein Verschulden unseres Mandanten aber sei nicht nachgewiesen.
Das Aktenzeichen wird nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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