Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 14.01.2014 (Az.: 10 S 2438/13) entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage auch dann auf alle Fahrzeuge des Halters erstreckt werden darf, wenn nur eine gewichtige Verkehrsstraftat vorliegt, aber aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen künftig unaufklärbare einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind. Im Fall wurde mit dem Firmenfahrzeug der Antragstellerin im Sommer 2012 eine Unfallflucht begangen. Der unbekannte Fahrer war dabei auf die Gegenfahrbahn geraten und hat ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen gezwungen. Er wurde dann vom Geschädigten mit Hupe und Lichthupe verfolgt und ist geflohen. Die Fahrerfeststellung war unmöglich, obwohl die Polizei umfangreiche Nachforschungen vorgenommen hat. Es kam dann zur streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage des Landratsamts für die Dauer von 18 Monaten, die für alle drei Firmenfahrzeuge gilt. Nach Ansicht des VGH halten die Ermessenserwägungen des Landratsamts einer rechtlichen Überprüfung stand, so dass die Auflage nötig war, weil die Feststellung des Fahrers absichtlich vereitelt werden sollte. Es sei keine unzumutbare Härte, weil die Antragstellerin ohnehin zu einer Dokumentation der Fahrzeugnutzung verpflichtet sei. Der VGH dazu: „Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen (…)“. Der Fall zeigt, dass der Rahmen der angemessenen Kooperation bei Verkehrsverstößen mit Firmenfahrzeugen mit einem Anwalt für Verkehrsrecht erörtert werden sollte, um lästige Folgen für den Firmenbetrieb zu vermeiden.