Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Beschluss vom 02.07.2013 (Az.: III-1 RBs 98/13, 1 RBs 98/13) entschieden, dass ein Umfahren einer roten Ampel über ein Tankstellengelände keinen Rotlichtverstoß darstellt. Der Betroffene wehrte sich dagegen, dass er vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden ist, weil er, anstelle an einer roten Ampel in einer Nebenstraße zu warten und dann links auf eine Hauptstraße abzubiegen, vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle abbog, das Tankstellengelände überquerte und dieses an der Ausfahrt zur Hauptstraße verließ, indem er in diese nach links einbog. Das OLG stellte klar, dass zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich außer der Fahrbahn auch die parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege, Fußwege und Busspur gehören und dass bei Nutzung dieser zur Umfahrung der Ampelanlage ein Rotlichtverstoß vorliegt. Gleiches gelte z.B. auch beim Wechsel von Fahrspuren. Das OLG weiter: „das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder – wie hier – ein Tankstellengelände einzufahren. (…) Mit einer solchen Vorgehensweise nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen. Das auch ansonsten zulässige und nicht bußgeldbewehrte Verhalten des Auffahrens und Verlassens eines Privatgrundstücks wird nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es durch die Vermeidung des Anhaltens vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage motiviert ist.“ Der Fall zeigt, dass mit Hilfe eines versierten Anwalts für Verkehrsrecht auch noch in der Berufungsinstanz die Chance auf einen Freispruch besteht.