Das Landgericht Duisburg (LG) hat mit Berufungsurteil vom 15.03.2013 (Az.: 7 S 104/12) über die Frage entschieden, unter welchen Umständen eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach einer Unfallflucht des Versicherungsnehmers von diesem die Kosten für die Schadensregulierung verlangen darf. Unstreitig war, dass sich der beklagte Versicherungsnehmer seinerzeit unerlaubt vom Unfallort entfernt hat und damit eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen begangen hat. Streitig war aber die Frage, ob die klägerische Versicherung einen Regressanspruch auf Erstattung der anlässlich des Unfalls gezahlten Versicherungsleistung hat, die an den damals Geschädigten geflossen ist. Ein solcher Anspruch kann sich aus §§ 116 Abs. 1 S. 2 VVG, 426 Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 18 StVG ergeben. Das LG stellte aber in dem Fall fest, dass die unstreitige Obliegenheitsverletzung des Beklagten wegen der Unfallflucht die Versicherung nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies, weil dem Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG offensteht. Das LG entschied, dass ein solcher nicht durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen sei, da kein arglistiges Verhalten festzustellen sei, was zu Lasten der Klägerin gehe, die als Versicherung die Beweislast für das Vorliegen der Arglist trage. Das LG wörtlich: „Allein der Umstand, dass sich der Beklagte vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten der Klägerin zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht (…).“ Es war nach Ansicht des LG nicht ersichtlich, dass der Beklagte „durch seine Flucht Umstände verschleiern wollte, die der Klägerin die Möglichkeit eines Regresses geben könnten, wie zum Beispiel eine alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit.“ Der Fall zeigt, dass bei einer Unfallflucht als „Nachspiel“ auch oft ein Streit mit der eigenen Versicherung droht. Daher sollte sofort nach dem Vorfall ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden, der prüfen kann, ob Ärger mit der Versicherung droht, weil die notwendigen Feststellungen am Unfallort nicht ermöglicht worden sind.