Das Amtsgericht Elmshorn hat mit Beschluss vom 04.10.2013 (Az.: 52 II 12/13) entschieden, der Umstand, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen Führerscheine zunehmend überprüfe, das staatliche Interesse an der Abgabe eines Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis zurückdränge und eine Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung eines Führerscheins unverhältnismäßig werden lassen könne. So sei eine Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung des Führerscheins unzulässig, soweit die Behörde zuvor „als einzige Konsequenz aus der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld angedroht hat, eine Zwangsgeldfestsetzung aber bisher unterblieben ist.“ Das Gericht hat damit einem Antrag auf Anordnung der Öffnung und Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen durch die Polizei abgelehnt. Dieser Antrag wurde gestellt, da die Behörde vermutete, die Durchsuchung würde zur Auffindung des Führerscheins des Betroffenen führen. Hintergrund des Rechtsstreits war eine bestandskräftig gewordene Ordnungsverfügung, nach der dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung auf der Grundlage von § 3 StVG i.V.m. § 14 FEV, § 46 FeV, § 163 ff LvWG und § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO entzogen wurde. Gleichzeitig wurde der Betroffene verpflichtet, sämtliche auf seinen Namen ausgestellten Führerscheindokumente persönlich oder per Einschreiben innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung der Behörde auszuhändigen. Außerdem wurde verfügt: „Sollte das Führerscheindokument nicht fristgerecht vorgelegt werden, drohe ich Ihnen hiermit gem. §§ 235 ff LvWG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- € an“. Diese Maßnahmen ergingen, weil der Betroffene im Mai 2013 bei einer Fahrzeugkontrolle positiv auf Kokain, Cannabis und Amphetamine getestet worden war. Der Betroffene hat vorgetragen, seinen Führerschein verloren zu haben. Das Gericht hat den zulässigen Antrag im Ergebnis aufgrund mangelnder Verhältnismäßigkeit abgewiesen. Eine Durchsuchung von Wohnräumen ist nach § 208 Ziff. 2 LVwG statthaft, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind anzunehmen, da eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich der Führerschein noch im Besitz des Betroffenen befindet. Trotzdem „scheitert die Durchsuchung an fehlender Verhältnismäßigkeit.“ Denn die Wohnung ist nach Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz unverletzlich. So bedürfen Eingriffe nicht nur einer gesetzlichen Grundlage. Vielmehr unterliegen diese auch dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht hat festgestellt: „Abwägung der Schwere der Verletzungen der Rechtsordnung durch den Betroffenen und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen durch die Behörde führt zu dem Ergebnis, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schwerer wiegt.“ Zwar sei der Betroffene verpflichtet, seinen Führerschein abzugeben. Die Nichtabgabe des möglicherweise noch vorhandenen Führerscheins stelle sich für die öffentliche Sicherheit, insbesondere des Straßenverkehrs, aber als nachrangig dar. So werde bei einer allgemeinen oder anlassbezogenen Verkehrskontrolle „in der weit überwiegenden Zahl der Fälle von der Polizei ein ausgehändigter Führerschein überprüft und die Personalien des Fahrzeugführers abgeglichen. Bei einer solchen Überprüfung würde der Entzug der Fahrerlaubnis festgestellt werden.“ Der Fall zeigt, wie hilfreich eine fundierte anwaltliche Vertretung für Betroffene sein kann. So wurde im vorliegenden Fall gerichtlich anerkannt, dass der Verbleib des Führerscheins bei dem Betroffenen faktisch kaum Schaden anrichtet. Außerdem wurde das Interesse, das eine funktionierende Rechtsordnung an der Abgabe des Führerscheins hat, als gering eingestuft.