Strategien zur Meidung von Nachteilen bei der Reform des Verkehrszentralregisters

Zum 1. Mai 2014 werden die bereits in Flensburg eingetragenen Punkte in das neue Fahreignungsregister  überführt. So wird z.B. aus ein bis drei alten Punkten ein neuer Punkt. Im Zuge dieser Überführung kann es zu Vor – bzw. Nachteilen für die Betroffenen kommen. Derzeit kann noch steuernd eingegriffen werden. Jeder Punkt, der vermieden werden kann, ist künftig einer von acht und nicht wie bisher einer von 18.

Maßgeblich ist zunächst, wie viele Punkte am 1. Mai 2014 eingetragen sind. Es kommt also nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits weitere Verstöße begangen wurden oder schon rechtskräftig sind. Maßgeblich ist ausschließlich, wie viele Punkte zum Stichtag tatsächlich eingetragen sind. Nur diese eingetragenen Punkte werden nach dem bekannten Schema umgewandelt.

Ist z.B. ein (alter) Punkt eingetragen und wird nun ein Handyverstoß (bisher: 1 (alter) Punkt; künftig 1 (neuer) Punkt) begangen, so kommt es maßgeblich darauf an, ob dieser, weitere Punkt noch vor dem 1. Mai 2014 in Flensburg eingetragen wird. Ist dies der Fall, sind dort zunächst zwei alte Punkte notiert und diese werden dann überführt. Punktestand danach: 1 Punkt. Erfolgt die Eintragung dagegen erst nach dem 30. April 2014, so wird der bereits eingetragene Punkt überführt und zu einem neuen Punkt; erst anschließend kommt dann der weitere Punkt hinzu. Punktestand dann also: 2 Punkte.

In diesem Fall empfiehlt es sich also, auf eine zeitnahe Eintragung hinzuwirken. Nach dem auf die Eintragung selbst nicht unmittelbar eingewirkt werden kann, ist zumindest möglichst zeitnah Rechtskraft herbeizuführen und gegebenenfalls bei den beteiligten Behörden auf eine zeitnahe Meldung nach Flensburg zu drängen.

Auch kann es sich empfehlen, noch ein Aufbauseminar nach altem Recht zu absolvieren. Die entsprechende Gutschrift erfolgt jedoch nur dann, wenn die Teilnahmebescheinigung vor dem 1. Mai 2014 bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht wird und zwischenzeitlich keine weiteren Taten begangen wurden, die – nach dem Tattag Prinzip – dem Bonus entgegenstehen könnten

Sind z.B. bereits vier Punkte in Flensburg eingetragen und stehenden nunmehr drei weitere (alte) Punkte im Raum, so kommt es maßgeblich darauf an, wann ein Seminar absolviert wird. Wird die Teilnahmebescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor dem 1. Mai 2014 eingereicht, so erfolgt eine Gutschrift von vier alten Punkten, so dass lediglich drei alte Punkte in das neue Fahreignungsregister überführt werden. Punktestand dann: 1 Punkt.

Wird das Seminar nach neuem Recht absolviert, so werden zunächst die sieben alten Punkte in drei neue Punkte umgewandelt. Aufgrund der Teilnahme an dem neuen Seminar erfolgt die Gutschrift eines Punktes. Punktestand dann also: 2 Punkte.

In diesem Fall empfiehlt es sich also, zeitnah ein Aufbauseminar abzuschließen.

Maßgeblich ist jedoch immer das individuelle Punktekonto. Nachdem auch gewisse Tatbestände gelöscht werden, ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Auch insoweit gewährleistet nur die individuelle Beratung durch den Erwerb vierten Verkehrsanwalt die Meidung rechtlicher Nachteile.

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de

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