Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 3.1.2013, Az.: 31 Ss 50/12, in einem Revisionsfall über einen Fall von rücksichtslosem Verhalten im Straßenverkehr entschieden. Es ging um die Frage, ob der Fahrzeuglenker wegen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung mit mehrmonatigem Fahrverbot verurteilt werden kann, weil er – so der Vorwurf der Vorinstanzen – an einem Fußgängerüberwege im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB rücksichtlich gefahren sein soll. Der Angeklagte war nachts innerstädtisch sehr schnell gefahren. Bei einem Abbiegevorgang in einem Bereich, wo Fußgänger die Straße überqueren können, ist er auf die Gegenspur gefahren und ist dort mit einer Geschwindigkeit zwischen 48 und 62 km/h mit einem Fußgänger zusammengestoßen, der die Straße überquert hat. Der Angeklagte meinte, dass es zu diesem Unfall nur gekommen sei, weil der Fußgänger unvermittelt auf die Straße gelaufen sei. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos an Fußgängerüberwegen i. S. des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 c StGB falsch gefahren sei. Das OLG war hingegen der Ansicht, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Falschfahren am Fußgängerüberweg nicht richtig war, weil diese Norm ausschließlich Fußgängerüberwege i. S. des § 26 StVO, also die durch Zeichen 293 zu § 41 StVO i. V. m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierten Zebrastreifen erfasst. Da der Unfall aber nicht an einer solchen Stelle passiert sei, kann nach Ansicht des OLG die Verurteilung nicht auf diese Norm gestützt werden. Das allerdings brachte dem Angeklagten im konkreten Fall keinen Vorteil, weil das OLG den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB als erfüllt ansah wegen des zu schnellen Fahrens an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung. Der Fall zeigt, wie wichtig die Beauftragung eines Anwalts für Verkehrsrecht ist, wenn es um den Vorwurf einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung geht, weil die Strafen in diesen Fällen drakonisch ausfallen.