Geiz ist geil! Immer noch? Schon wieder? Im Bereich der Schadensregulierung ist dieses betagte Motto immer noch Programm. Es werden gerade auch Abzüge im untersten Bereich mit Hinweis auf schräge Rechtspositionen vorgenommen. Dies wohl in der nicht ganz unberechtigten Erwartung, dass die Geschädigten die Abzüge schon hinnehmen werden. So hatte das Amtsgericht Weißenburg über die Frage zu entscheiden, ob ein im Vergleich zu dem durch den Sachverständigen ermittelten Restwert um 50 € höheres Restwertangebot vom Geschädigten hätte angenommen werden müssen, obwohl dieser sein verunfalltes Kfz werden verkauft hat noch dies beabsichtigte.
Der Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall erlitt das klägerische Kfz einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht veräußert und vielmehr unrepariert weiter genutzt.
Der Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Unfallverursachers hat die Haftung dem Grunde nach anerkannt. Der Schaden wurde annähernd vollständig auf Basis des durch den Geschädigten vorgelegten Gutachtens reguliert; dies mit Ausnahme des Restwerts. Insoweit ließ man den Geschädigten wissen, dass eine Überprüfung ergeben hätte, dass der Restwert zu niedrig geschätzt wurde. Es wurde auf ein verbindliches Restwertangebot eines Aufkäufers aus Leverkusen (Entfernung zum Wohnsitz des Klägers über 400 km) verwiesen. Das Angebot war für die Dauer von zwei Monaten befristet und es wurde versichert, dass durch Verkauf und Abholung dem Geschädigten keine Kosten entstehen werden. Differenz zwischen Restwert gemäß Gutachten und dem Restwertangebot belief sich auf 50 €.
Weitere Zahlungen wurden kategorisch abgelehnt. Auch seitens der Vorstandschaft/der Abteilungsleitung wurde auf der Rechtsposition beharrt, dass der Geschädigte dieses Angebot hätte annehmen müssen.
Die Entscheidung: Das Amtsgericht Weißenburg weist den Versicherer in die Schranken. Es wird hervorgehoben, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, das verunfallte Fahrzeug zu veräußern:
„Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet. Er muss sich nicht auf das Restwertangebot der Beklagten verweisen lassen, weil er dadurch gezwungen wäre, das Kfz tatsächlich zu verkaufen. Der Schaden berechnet sich aus dem Wiederbeschaffungsaufwand, der nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs errechnet werden muss. Die Pflicht, Restwertangebote des Gegners anzunehmen, folgt aus der Schadensminderungspflicht. Diese besteht hier aber nicht, weil der Schaden fiktiv abgerechnet wird.
Ein Gutachten über den Restwert war nicht einzuholen, da der Sachverständige des Klägers den Restwert nach den Vorgaben des BGH berechnet hat. Danach ist nur der regionale Markt maßgeblich. Eine Restwertangebot eines Händlers aus Leverkusen kann die Feststellungen des Gutachtens daher nicht erschüttern.“
Das Amtsgericht befindet sich damit auf einer Linie mit dem Bundesgerichtshof, vergleiche BGH NJW 2007,167 4,1676.
Anmerkung zum Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 25. Juli 2013 zum Az. 2 C 298/13.
_________________________________Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de_______________________________________________________ |