Das Oberlandesgericht OLG Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 20.06.2012 (Az.: 13 U 42/12) über die Berücksichtigung altersgerechter Maßstäbe bei der Unfallbeteiligung eines fast 11-jährigen Kindes entschieden. Im Fall war das Kind als Fußgänger auf die Straße getreten und wurde dort von einem Auto erfasst. Nach dem Unfall verlangte die Unfallversicherung als Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall sowie Feststellung der weiteren Eintrittspflicht der Beklagten. Vor dem Landgericht (LG) wurde die Klage noch abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung hatte teilweise Erfolg. Wie das LG gelangte auch das OLG zu dem Ergebnis, dass das Kind gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat, weil es als Fußgänger eine Straße ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs überschritten hat. Auch habe das Kind die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB bereits überschritten. Anders als das LG war das OLG nicht der Ansicht, dass die Haftung des Autofahrers aus der Betriebsgefahr hinter das Verschulden des verletzten Kindes zurücktritt. Dies auch nicht, obwohl hier die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 BGB bereits überschritten war. Es seien als Besonderheiten im vorliegenden Fall die Umstände „Stadtverkehr, stehende Autos, keine Sicht“ zu berücksichtigen. Dies führe trotz des Alters dazu, eine volle Schuld des Kinds zu verneinen. Beim Kind sei ein „Verschulden zu berücksichtigen, das über eine nur leichte Fahrlässigkeit hinausgeht“. Auf Beklagtenseite sei die einfache Betriebsgefahr zu berücksichtigen, was zu einer Haftungsverteilung von 1/3 auf Beklagtenseite und 2/3 auf Seiten des Kindes und damit auf Klägerseite führt. Der Fall zeigt, dass Unfälle mit Kindern sehr kompliziert in der Schadensabwicklung sind und die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts ratsam ist.