Vorfahrt schützt nicht immer vor einer Mithaftung (Urteil des AG Landstuhl vom 08.02.2013).

Der Fall:

Unser Mandant verursachte einen Verkehrsunfall, als er beim Einbiegen in ein Tankstellengelände dem entgegenkommenden Verkehr die Vorfahrt nahm.

Das Problem:

Unser Mandant war der Auffassung, dass die Lücke bei weitem ausgereicht hätte, um gefahrlos abzubiegen, wäre der Unfallgegner nicht zu schnell gefahren bzw. nur „vom Gas gegangen“ und hätte nicht auf seiner Vorfahrt bestanden.

Das Urteil:

Das Amtsgericht Landstuhl hat mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 08.02.2013;  AZ: 2 C 202/12 –  eine Mithaftung von 30 % zu Lasten des Vorfahrtsberechtigten angenommen.

Im Urteil heißt es hierzu:

Insbesondere hätte ein Idealfahrer in der Situation des Beklagten zu 2) auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass andere Verkehrsteilnehmer aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung links auf das Tankstellengelände abbiegen und wäre entsprechend langsam und aufmerksam gefahren.

Angesichts dieser Mithaftungsquote konnte unser Mandant, der im Übrigen auf eine Vollkaskoversicherung zurückgreifen konnte, dank des Quotenvorrechts den weit überwiegenden Teil seines Schadens ersetzt erhalten.

Dieser Fall zeigt, dass auch bei scheinbar aussichtslosen Unfallkonstellationen ggf. eine Mithaftungsquote erreicht werden kann.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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