Das Amtsgericht Berlin-Mitte kommt in seinem Urteil vom 11.04.2013 – Geschäftsnummer: 4 C 126/12 zu dem Ergebnis, dass auch die Sachverständigenkosten, die für die Fertigung eines Nachgutachtens und eine zweite Besichtigung anfallen, in voller Höhe zu ersetzen sind. Einer nochmaligen Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten bedurfte es nicht, da der Ursprungsauftrag, bedingt durch das Zutagetreten weiterer unfallbedingter Schäden, auch die der zweiten Rechnung zugrundeliegenden Tätigkeiten des Sachverständigen umfasste.