Das Amtsgericht Rosenheim stellt in seinem Urteil vom 19.03.2013 – Aktenzeichen 15 C 614/12 – fest, dass weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Soweit das Gericht im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB eine Überprüfung der Sachverständigenkosten durchzuführen hat, kann dies entweder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder im Hinblick auf den geringen Streitwert im Rahmen einer gerichtlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erfolgen. Das AG Rosenheim legt dieser Schätzung in regelmäßiger Rechtsprechung als Maßstab die Honorarbefragung des BVSK 2010/2011 zugrunde.