Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung die allgemeinen Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten, die in den kalkuliertem Reparaturkosten mit enthalten sind, vom Schädiger erstattet werden müssen. Die Urteilbegründung lässt sich jedoch auch auf den Dauerbrenner der fiktiven Erstattungsfähigkeit von Aufschlägen auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) und Verbringungskosten übertragen.
So stellt der Bundesgerichtshof nämlich zunächst klar, dass die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der die Umsatzsteuer nur noch dann erstattungsfähig ist, wenn sie tatsächlich anfällt, einen Systembruch darstellt; Analogiefähigkeit scheidet bereits von daher aus. Weiter führt der Bundesgerichtshof aus: „Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt-) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen „angefallenen“ und einen „nicht angefallenen“ Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen.“
Der Bundesgerichtshof unterstreicht damit seine bisherige Rechtsprechung. Bereits mit Urteil vom 20.06.1989 zum Az. VI ZR 334/88 wurde klargestellt, dass der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er die Reparatur in einer Vertragswerkstatt vorgenommen lassen hätte.
Damit ist dem pauschalen Abzug von UPE-Aufschläge und Verbringungskosten durch die Haftpflichtversicherer erneut eine Absage erteilt worden. Es dürfte damit darauf ankommen, ob in der Region des Geschädigten diese Kosten regelmäßig bei Durchführung einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt anfallen. Hierfür spricht dann bereits, dass der Sachverständige diese Positionen in sein Gutachten aufgenommen hat.
Durchaus denkbar ist auch, dass der Bundesgerichtshof auch insoweit auf seine Rechtsprechung zu den Stundenverrechnungssätzen zurückgreift. Danach käme es darauf an, ob die Werkstatt, auf die ein Kraftfahrthaftpflichtversicherer konkret verweist, diese Kosten erhebt und sich der Geschädigte auf diese Werkstatt verweisen lassen muss. Insoweit dürfte es sodann v.a. wieder auf das Alter des Fahrzeugs und auf die bisherige Wartung durch den Geschädigten ankommen.
Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 2013 zum Az. VI ZR 69/12.
_________________________________Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de_______________________________________________________ |