Der Kläger hatte von den Beklagten einen französischen Kleinwagen gekauft. Er hat gerügt, dass bei Fahren auf nasser Fahrbahn höhere Geräusche von Spritzwasser in den Radkästen in den Innenraum des Fahrzeuges eindringen, als dies beim Vorgängermodell der Fall war. Aus diesem Grund ist er vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage ist nach Beweisaufnahme vom LG Trier mit Urteil vom 01.03.2012 (5 O 89/09) zurückgewiesen worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung wurde vom OLG Koblenz mit Beschluss vom 06.03.2013 zurückgewiesen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zuvor hatte das OLG in einem Hinweisbeschluss vom 31.01.2013 seine Rechtsauffassung dargelegt. Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass das in erster Instanz eingeholte Gutachten eines Sachverständigen nicht ergeben habe, dass das Fahrzeug von der Beschaffenheit, wie sie bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist, und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann, abweicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Zwar weise das Fahrzeug des Klägers in den Versuchen des Sachverständigen mit einem mittleren Wasserstrahl höhere akustische Messwerte als das Vorgängermodell und als zum Vergleich herangezogene Modelle anderer Hersteller auf. Nach Auffassung des Gerichts liegen die Werte aber nicht soweit auseinander, dass darin eine erhebliche Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gesehen werden kann. Die Lautstärke, die der Sachverständige gemessen hat, ist im Fahrzeug des Klägers keineswegs doppelt so hoch wie in anderen Modellen. Hinzukommt, dass die Messergebnisse beim „Wasserstrahl schwach“ vergleichbar mit den Werten bei Vergleichsfahrzeugen sind. Gleiches gilt für die Versuche mit „Wasserstrahl stark“, hier entwickelten das Vorgängermodell und ein Vergleichsfahrzeug einig ähnliche Lautstärke wie das Klägerfahrzeug. Von einer erheblichen Abweichung der Beschaffenheit von der üblichen Beschaffenheit, wie sie ein Käufer erwarten darf, kann daher nicht ausgegangen werden.
Außerdem weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass der Kläger die Geräuschentwicklung als störend und lästig empfindet, dies aber nicht dazu führt, dass das Fahrzeug sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen würde. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Kleinwagen, der zu einem relativ günstigen Preis angeboten wird. Ein Käufer muss bei einem solchen Fahrzeug einen geringeren Komfort in Kauf nehmen. Auch wenn das Vorgängerfahrzeug in diesem Bereich (Lautstärkeentwicklung im Innenraum) angenehmer gewesen sein sollte, stellt dies keinen Mangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde, zumal die Abweichung im Wesentlichen nur bei „Wasserstrahl mittel“ gemessen werden konnte, in anderen Bereichen aber kaum Unterschiede vorhanden waren (OLG Koblenz 12 U 317/12).