Frankreich: Zukünftig keine Bußgelder bei Verstoß gegen Mitführpflicht eines Alkoholtestsets

Seit Mitte 2012 hat in Frankreich die gesetzlich Verpflichtung bestanden, in einem Kraftfahrzeug ein unbenutztes Alkoholtestset mitzuführen.

Aufgrund einer Empfehlung des französischen Verkehrssicherheitsrat (Conseil national de securité routière)  wurde mit dem am 1. März 2013 in Kraft getretenen Dekret Nr. 2013-180 wurde die einschlägige Vorschrift des französischen Straßenverkehrsgesetzes, Art. R233-1 Code de la Route, dahingehend geändert, dass zwar grundsätzlich weiterhin in jedem Kraftfahrzeug (Ausnahme: Kleinkrafträder) ein Alkoholtestset mitzuführen ist. Allerdings wird das Nichtmitführen nunmehr aber nicht mehr mit einem Bußgeld geahndet. Entgegen der Behauptung einiger Hersteller von Alkoholtestsets besteht auch keine Verpflichtung, bei Verstößen gegen die Mitführpflicht einen Alkoholtest nachträglich innerhalb von fünf Tagen bei der Polizei vorzuweisen.

 Quelle: ADAC

Über den Autor:

Rechtsanwalt Martin Ellinger Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .

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