Kindergartenkinder beschädigen Kfz – wer haftet?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: III ZR 226/12) über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden. Im Fall hat der Kläger die beklagte Stadt als Träger einer Kindertagesstätte wegen Lackschäden an seinem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er parkte sein Kfz im Sommer 2010 im Eingangsbereich eines Schulgebäudes in dem sich auch eine Kindertagesstätte befindet, deren 20 x 25 Meter großer Außenbereich mit einem Gittermattenzaun aus Metall eingezäunt ist. Der Kläger parkte etwa zwei Meter von dem Außenbereich der Tagesstätte entfernt. Der Schadenshergang war unstreitig so, dass eine aus acht Kindern bestehende Gruppe der Tagesstätte unter der Leitung einer Erzieherin mit Gartenarbeiten beschäftigt war. Drei Kinder aus dieser Gruppe allerdings entfernten sich und warfen mehrere Kieselsteine auf das Fahrzeug des Klägers. Der Kläger meint, dass die beklagte Stadt für die entstandenen Lackschäden von über € 1.000,00 hafte, weil eine Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Erzieherinnen der Kindertagesstätte vorgelegen habe. Die Stadt meint, die Aufsichtspflicht sei nicht verletzt worden, weil eine ständige Überwachung der Kinder „auf Schritt und Tritt“ nicht verlangt werden könne. Schon vor dem Oberlandesgericht (OLG) bekam der Kläger überwiegend Recht. Dagegen wandte sich die Stadt mit ihrer Revision zum BGH. Der BGH aber gab dem Kläger Recht. Es bestehe ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, da die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Der BGH stellte wie das OLG fest, dass das Spielverhalten der Kinder in regelmäßigen Abständen von wenigen Minuten zu kontrollieren gewesen sei. Die Unklarheit, ob und inwieweit die für die Kinderbetreuung verantwortlichen Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht konkret erfüllt hätten, gehe zu Lasten der Stadt. Die Beweislastumkehr nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB finde auch bei öffentlich-rechtlichen Aufsichtsverhältnissen statt. Da die Stadt den ihr entsprechend § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht habe, sei sie zur Zahlung verpflichtet. Diese Entscheidung, mit der der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist, zeigt, dass zur konsequenten Rechtsverfolgung ein versierter Anwalt für Verkehrsrecht beauftragt werden sollte.Fahrzeugkontrolle