Der Fall: Der Antragsgegner ist als Einzelkaufmann ein Gebrauchtwagenverkäufer mit eigener Werkstatt. Er tritt im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung „ Automobile XY“ ( Name geändert ) auf. Nur mit dieser Bezeichnung ist Seitens des Antragsgegners auch der später streitgegenständliche Kaufvertrag ausgefüllt worden. Auch auf der Geschäftspost des Antragsgegners findet sich nur sein Nachname XY.
Besagte Firma Automobile XY betreibt auch im Internet Werbung. Hier findet sich unter der Angabe „Impressum“ der Name Jürgen XY.
Entsprechend diesen Angaben im Internet hat der Antragsteller im Rahmen von Streitigkeiten über Gewährleistungsansprüche nachfolgend ein selbständiges gerichtliches Beweisverfahren gegen „Herrn Jürgen XY, handelnd unter Automobile XY“ eingeleitet.
Nun trug der Antragsgegner in diesem Verfahren vor, das Verfahren sei unzulässig, weil nicht gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet, weil Jürgen XY sein Bruder sei, der die Firma früher betrieben habe, nun aber im Ausland lebe. Der Vertrag sei aber mit ihm, Herrn Carsten XY geschlossen worden.
Nach diesem Vortrag stellte der Antragsteller einen Antrag auf Rubrumsberichtigung auf Herrn Carsten XY, weil dieser als tatsächlicher Betriebsinhaber als Partei des Verfahrens gemeint gewesen sei.
Mit Beschluss vom 07.11.2011 wies das Amtsgericht Remscheid den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurück, weil sich das Verfahren mit Herrn Jürgen XY gegen eine falsche Partei richte und Herr Carsten XY eine andere Person sei, so dass daher eine Berichtigung des Rubrums nicht möglich sei.
Gegen diese Entscheidung wendete sich der Antragsteller mit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde. Mit Beschluss vom 22. November 2011 hob das Landgericht Wuppertal die Entscheidung des Amtsgerichts Remscheid auf und wies dieses an, den beantragten Beweisbeschluss zu erlassen ( LG Wuppertal, Beschluss vom 22.11.2011, 6 T 634/11 ).
Zur Begründung führte das Gericht aus: „Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist eine unrichtige Bezeichnung einer Partei unschädlich und kann berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt. Bei unrichtiger äußerer Parteibezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll. Dies ist bei betriebsbezogenem Handeln im Zweifel der hinter der Falschbezeichnung stehende wahre Rechtsträger. Dabei ist unerheblich, ob eine irrtümlich bezeichnete Partei tatsächlich existiert. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller wollte erkennbar ein Verfahren gegen den Inhaber des gegnerischen Betriebs einleiten. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass er neben der falschen Bezeichnung des Namens des Inhabers auch den Namen des Betriebs richtig genannt hat als Name des Gewerbetreibenden, unter dem er im Rechtsverkehr auftritt ( vgl. § 17 HGB ). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der –richtige- Inhaber des gegnerischen Betriebes tatsächlich im Geschäftsverkehr noch unter Verwendung des Namens seines Bruders als Vorinhaber auftritt, nämlich auf üblichen Internetseiten in Brancheneintragungen und Telefonbüchern. Nach alldem handelt es sich vorliegend um eine berichtigungsfähige Falschbezeichnung, nicht hingegen um einen Parteiwechsel, weil die Identität der Partei unzweifelhaft ist.“
Fazit: Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Wuppertal Tricks mit unvollständigen und veralteten Namensangaben einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Gebrauchtwagenkäufer sollten sich daher nicht durch solch fragwürdige Methoden verunsichern lassen, sondern ihre Rechte konsequent verfolgen.