Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.11.2012 (Az.: IV ZR 97/11) über einen Fall entschieden, bei dem die beklagte Versicherung die Regulierung des Schadens von 27.445,63 € wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten durch ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wegen der Verletzung der versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit abgelehnt hat. Im Fall war der Kläger mit seinem geleasten PKW am 11.07.2008 gegen 01.00 Uhr morgens auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum geprallt. Der ADAC schleppte das Unfallfahrzeug ab. Der Kläger ließ sich von einem Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei verständigte er nicht, behauptet aber, der Versicherung den Unfall unverzüglich gemeldet zu haben. Das Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später gemäß 153a StPO eingestellt. Die Versicherung beruft sich gleichwohl auf eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, indem er zwar nicht den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 StGB, wohl aber den des § 142 Abs. 2 StGB erfüllt habe. Der BGH folgte dieser Ansicht nicht. Der BGH stellte fest, dass eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung nach § 142 Abs. 2 StGB vorliegt. Nach dem BGH war der Kläger „nachdem er sich mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernen durfte, wegen des eingetretenen Fremdschadens am Straßenbaum verpflichtet, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch unverzügliche nachträgliche Mitteilung zu ermöglichen. Dafür hätte eine entsprechende Meldung bei der Polizei oder dem Geschädigten, hier also dem zuständigen Straßenbauamt, genügt, § 142 Abs. 3 StGB. Unstreitig ist der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.“ Dies führt aber nicht automatisch zu einer Verletzung der allgemeinen Aufklärungsobliegenheit. Der BGH stellte daher darauf ab, „wann der Kläger die Beklagte oder ihren Agenten erstmalig über den Unfall und seine Beteiligung hieran informiert hat, nachdem der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hatte, der Beklagten den Schaden unverzüglich gemeldet zu haben. Sollte dies rechtzeitig im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB gewesen sein, so wäre der Kläger seiner Aufklärungsobliegenheit damit noch rechtzeitig nachgekommen.“ Über diese Tatsachenfrage muss noch entschieden werden. Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass das richtige Verhalten nach einem Unfall sowohl für die straf- als auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung des Fall von Bedeutung ist. Im Zweifel sollte sofort ein versicherter Verkehrsanwalt kontaktiert werden.