In einer Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entschieden, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot nur bei einem Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung in Betracht kommt (Beschluss vom 18.07.2012, Az.: 311 SsBs 82/12). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das OLG hat damit die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hannover als unbegründet verworfen und dem Betroffenen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Betroffenen wird empfohlen, die bei Verkehrsordnungswidrigkeit die Bewertung der Rechtsfolgen und Berechnung eines Fahrverbots in die Hände eines versierten Rechtsanwalts für Verkehrsrecht zu legen.