Kollidieren auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter zwei rückwärts ausparkende Fahrzeuge und steht fest, dass eines der
Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt gestanden hat, so spricht kein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des stehenden Verkehrsteilnehmers
gegen § 1 Abs.2 StVO, selbst wenn das Fahrzeug vor der Kollision nicht längere Zeit gestanden haben sollte. In einem solchen Fall haftet
der vor der Kollision zum Stehen kommende Fahrer lediglich zu 20%.
Das Gericht führte aus, dass sich keine für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche typische Lebenserfahrung erkennen lasse, wonach der Rückwärtsfahrer, der vorkollisionär gestanden hat, den Unfall verschuldet habe. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Nachweis eines Verstoßes gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren hier nicht geführt.
LG Saarbrücken vom 19.10.2012 vom 13 S 122/12
Quelle: ADAC
Über den Autor:
Rechtsanwalt Martin Ellinger Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .
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