Für einen geringfügigen Fahrzeugschaden besteht regelmäßig kein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens. Diese Bagatellschadensgrenze wird in der Rechtsprechung uneinheitlich gehandhabt. Das Amtsgericht Ansbach hat nunmehr Sachverständigenkosten in Höhe von circa 280 € brutto bei voraussichtlichen Reparaturkosten von circa 810 € brutto zugebilligt.
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen, das heißt darauf, ob dieser nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Die Bagatellschadensgrenze zieht das Amtsgericht Ansbach in Anlehnung an die BGH Rechtsprechung bei circa 700 € (BGH VersR 2005,380 ff.). Nachdem der Kläger unstreitig kein Fachmann im Zusammenhang mit Fahrzeugschäden war, konnte er den tatsächlichen Reparaturaufwand auch zunächst nicht abschätzen. Hinzu kommt, dass nicht nur der Stoßfänger verschrammt, sondern auch eingedrückt war. Mögliche tiefer liegende, bei bloßer Besichtigung nicht erkennbare Schäden konnten somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden
Der beklagte Versicherer hatte auch eingewandt, dass ein Gutachten zur Regulierung nicht benötigt werden würde. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Versicherer bereits – ohne Absprache mit den Geschädigten – selbst einen Sachverständigen mit der Bestimmung der Schadenshöhe beauftragt hat. Obwohl damit im Ergebnis zwei Gutachten vorlagen hat das Gericht insoweit erfrischend deutlich ausgeführt, dass der Geschädigte grundsätzlich Herr des Restitutionsgeschehens ist.
Anmerkung zum Urteil des Amtsgericht Ansbach vom 23.10.2012 zum Aktenzeichen 3 C 797/12.
_________________________________Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de_______________________________________________________ |