Sobald der Kraftfahrer 18 Punkte auf seinem Punktekonto erreicht hat, wird ihm die Fahrerlaubnis zwangsläufig entzogen. Entscheidender Zeitpunkt für das Erreichen der 18 Punkte Marke ist dabei der Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Sofern nach diesem Zeitpunkt eine Punktetilgung stattfindet, hat dies keine positiven Auswirkungen.
Das VGH München führt in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2012 (11 Cs 12/1405) aus:“…Die Argumente rechtfertigen keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Haben nicht nur Veränderungen des Punktestandes, zu denen es zwischen Erlass des Ausgangs- und dem Ergehen des Widerspruchbescheides gekommen ist, sondern auch solche Punktetilgungen außer Betracht zu bleiben, die nach dem Erreichen der 18-Punkte-Grenze, aber vor einer auf § 4 III S.1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis eingetreten sind, so kann dies nur bedeuten, dass massgeblicher Beurteilungszeitpunkt in derartigen Fällen der Tag jener Zuwiderhandlung sein muss, die zum Anfall des 18. Punktes im VZR geführt hat.“
Die Entscheidung hat vor allem für die Betroffenen Bedeutung, die versuchen, durch Rechtsmittel die Eintragung von Punkten nach hinten zu verschieben, um so zwischenzeitliche Tilgungen zu erwirken.
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