Eine harte Entscheidung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg getroffen (Urteil AL 5066/11 L 3 vom 01.08.2012): Ein Berufskraftfahrer überfuhr eine rote Ampel, verlor seine Arbeit und erhielt drei Monate kein Arbeitslosengeld.
Das Landessozialgericht meinte, dass der Mann seine Kündigung durch grob fahrlässiges arbeitsvertragswidriges Verhalten herbei-geführt habe, weshalb ihm das Arbeitslosengeld für drei Monate gesperrt wurde. Rechtsmittel (Revision) ließ das Landessozialgericht nicht zu.
Nun ja: Der LKW war überladen und hatte mit 45 km/h die rote Ampel überfahren und deswegen auf der Kreuzung einen Unfall verursacht, bei dem auch zwei Menschen verletzt wurden. Wohl zu Recht wurde das nicht mit einem Bußgeldbescheid sondern mit einer Geldstrafe und Fahrerlaubniserziehung geahndet.
Der Arbeitgeber konnte einen Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis nicht gebrauchen und kündigte ihm. Er bedauerte das wohl selbst, denn er bescheinigte in der Kündigung die Zuverlässigkeit seines Arbeitnehmers und stellte ihm Wiedereinstellung in Aussicht (was eher ungewöhnlich ist).
Der juristische Laie fragt sich bei dem Urteil wahrscheinlich, ob Geldstrafe, Fahrerlaubnisentziehung, Eintragung im Verkehrszentral-register und Arbeitsplatzverlust nicht „Strafe genug“ sind.
Der Jurist wiegt das Haupt wegen der notwendigen zweifachen groben Fahrlässigkeit. Selbst wenn der Kraftfahrer hier verkehrsrechtlich grob fahrlässig gehandelt hat (und eben nicht nur zwei Ampeln verwechselt hat, was seine Entschuldigung war) muss für eine Sperre des Arbeitslosengelds als Zweites die arbeitsrechtliche Komponente hinzukommen. Das Landessozialgericht stellt dazu die These auf „Der Kläger (Kraftfahrer) wusste, dass ein Rotlichtverstoß zum Entzug seiner Fahrerlaubnis führen kann und dass ihm in diesem Fall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber drohte, weil dieser keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für ihn hatte.“
Das mag er im Allgemeinen schon gewusst haben – aber wann? Doch wohl kaum, als er sich entschloss, über die Ampel zu fahren.
Auch das Sozialgericht Ulm sah das zu seinen Gunsten so und ging (nur) von Fahrlässigkeit aus. Das Landessozialgericht war anderer Auffassung.
Möge das Urteil zur Warnung dienen: Im Zweifel vor der Kreuzung rechtzeitig den Fuß auf die Bremse – nicht aufs Gas. Eine überfahrene rote Ampel kann die soziale Existenz gefährden.