Das Amtsgericht Hamm weist in seinem Urteil vom 03.09.2012 – 24 C 567/11 – darauf hin, dass der Schädiger grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war, zu ersetzen hat. Etwas anderes gilt nur für sog. Bagatellschäden, bei denen aus Gründen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen ist. Eine solche Grenze wird von der ganz überwiegenden Instanzrechtsprechung beim Schaden zwischen 700 und 800 € angenommen.