Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Halter eines KFZ, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht mit seinem Fahrzeug entzieht, unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns gemäß § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Schaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen haftet (Urteil vom 31.01.2012, Az.: VI ZR 43/11). Dies gilt, soweit der Schaden auf der „gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.“ Der BGH hat ausgeführt, dass diese volle Haftung auch dann anzunehmen ist, wenn der Fahrer eines Polizeifahrzeugs zur Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden KFZ herbeiführt, um ein Anhalten zu erzwingen. Der Schadensersatzanspruch kann gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ferner als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeugs geltend gemacht werden. Die überzeugend begründete Entscheidung verdeutlicht, dass sich eine Flucht vor der Polizei mit dem Fahrzeug nicht lohnen kann. Da bei derartigen Unfallkonstellationen die „Fronten“ regelmäßig verhärtet sind, wird Unfallbeteiligten empfohlen, einen Anwalt für Verkehrsrecht mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen, auch im Verhältnis zum eigenen Haftpflichtversicherer.