Das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein (AG) hat mit Urteil vom 26.01.2012 (Az.: 6 0Wi-5651 Js 26178/11) in einer Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit den Betroffenen freigesprochen. Ihm wurde mit einem Bußgeldbescheid vorgeworfen am 27.04.2011 nachmittags als Fahrer eines Pkw verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt zu haben, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Telefons aufnahm oder hielt. Dieser Vorwurf konnte dem Betroffenen aber nach Ansicht des AG nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Der Pkw-Lenker hat vorgetragen, dass er nicht ein Handy, sondern ein Diktiergerät benutzt habe. Sein Auto verfüge über eine Freisprecheinrichtung, so dass er generell nicht mit einem Handy während der Fahrt telefoniere. Es komme aber gelegentlich vor, dass er mit seinem Diktiergerät Geschäftsbriefe diktiere. Wenn er das Diktat abhöre, müsse er aufgrund der Fahrgeräusche sich das Diktiergerät ähnlich einem Mobiltelefon an das Ohr halten, da sonst nichts zu verstehen sei. Dieser Vortrag war nicht zu widerlegen. Die Polizeibeamten, die eine Handy- und Gurtkontolle durchgeführt haben, konnten sich nicht an Details erinnern. Es wären von ihnen aber immer nur Verstöße gemeldet worden, die eindeutig waren. Außerdem habe der Beschuldigte seine Angabe, kein Handy sondern ein Diktiergerät benutzt zu haben, nicht zu Protokoll gegeben. Er habe vielmehr die Aussage verweigert. Das Gericht sprach den Pkw-Lenker frei. Der Fall zeigt, dass die Benutzung von echten Diktiergeräten nicht verboten ist. Aufgrund des Umstandes, dass immer wieder gezielt Kontrollen zur Überführung von „Handytätern“ durchgeführt werden und ein Punkt in Flensburg droht, ist der Gang zum Verkehrsanwalt anzuraten, wenn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
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