OLG Hamm hebt Ausnahme von Fahrverbot auf

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: III-3 RBs 337/11) über die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes entschieden und ein amtsgerichtliches Urteil deswegen teilweise aufgehoben. Im Fall wurde der Täter vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer Orts von 50 km/h zu einer Geldbuße von 480 € verurteilt. Von einer Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht ausnahmsweise abgesehen. Dagegen wehrte sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde. Das OLG gab der Staatsanwaltschaft Recht und entschied, dass die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts einer sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Es komme die Anordnung eines Fahrverbotes von einem Monat wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 bis 50 km/h überschreite. So war es hier, ohne das eine Ausnahme zu machen sei. Die Ausführungen des Täters auf die „unverhältnismäßigen Folgen“ rechtfertigen kein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes. Der Umstand, dass der Täter als Verkaufsleiter einer Supermarktkette im Umkreis von 50 bis 60 km etwa zwei bis vier Filialen pro Tag aufsuche und eine Vertretungsmöglichkeit nicht bestehe, genüge nicht als Begründung. Das Amtsgericht liege auch falsch, wenn es annimmt, dass die Abgabe des Führerscheins nicht in Urlaubszeiten erfolgen könne, da der Täter eine Flugreise zum Preis von 2.000 € gebucht habe, die andernfalls ersatzlos verfalle. Das OLG macht deutlich, dass berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes rechtfertigen. Es müssten Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z. B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage vorliegen. Weiter führt das OLG aus: „grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen wie z. B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden“. Die Entscheidung zeigt wieder, dass gerade in Fällen, bei denen ein Fahrverbot droht, mit Hilfe eines verkehrsrechtlich erfahren Anwalts zu argumentieren ist.