Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat in seinem Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 14 U 156/11) über die Frage zur Unabwendbarkeit eines sog. „Aufschiebeunfalls“ entschieden, dass man im fließenden Verkehr nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten muss, dass man bei einem Unfall nicht auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann. Im Fall kam es zu einer Karambolage auf einer Autobahn nach einer verkehrsbedingten Verlangsamung der Fahrzeugkolonne wegen eines sich bildenden Staus. Kläger ist ein Wohnmobileigentümer. Unklar ist, ob der beklagte Fahrer des Sprinter-Gespanns eigenständig auf das klägerische Wohnmobil aufgefahren oder aber durch den Anstoß des nachfolgenden Lkw ACTROS auf das Wohnmobil aufgeschoben worden sei. Im Verlauf der Verhandlung vor dem OLG wurde festgestellt, dass ein Unfallverlauf, bei dem das Sprinter-Gespann auf das Wohnmobil aufgeschoben worden sei, technisch nachvollziehbar sei, wohingegen ein Unfallverlauf, bei dem das Sprinter-Gespann eigenständig auf das Wohnmobil aufgefahren sei, auf Widersprüche stoße, weshalb aus technischer Sicht nach Anhörung eines Sachverständigen von einem Aufschieben auszugehen sei. Rechtlich bedeutsam war daher die Frage, ob das Aufschieben für den Sprinterlenker ein Unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt – nämlich durch sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den persönlichen Maßstab hinaus – nicht abgewendet werden kann. Das OLG kommt zum Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Kollision mit dem Wohnmobil der Klägerin für den Beklagten des Mercedes Sprinter in diesem Sinne unabwendbar war. Das OLG führt dazu aus: „… Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte … demgegenüber auch nach den im Rahmen von § 17 Abs. 3 StVG an einen Idealfahrer zu stellenden Anforderungen nicht verpflichtet, einen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Wohnmobil der Klägerin zu halten, der auch den streitgegenständlichen Aufschiebe-Unfall in jedem Fall ausgeschlossen hätte. Auch ein Idealfahrer im fließenden Verkehr muss nämlich nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeug mit beliebig hoher Ausgangsgeschwindigkeit auffährt, durch die – von den genannten Parametern abhängige – kollisionäre Geschwindigkeitsänderung keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann.“ Der Fall zeigt, dass bei Stauunfällen auf der Autobahn wegen der rechtlich komplexen Fragen grundsätzlich ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden sollte.