Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat mit Urteil vom 13.02.2012 (Az.: 12 U 1265/10) entschieden, dass die Höhe des Nutzungsausfallersatzes nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt ist, die im konkreten Fall durch die Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären. Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten insbesondere einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 66 Tagen zu einem Tagessatz von € 50,- erhoben, was einer Gesamthöhe von € 3.300,- entsprach. Die volle Haftung der Beklagten war dem Grunde nach im Berufungsverfahren unstrittig. Über die Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit bis zur Anschaffung eines Neufahrzeuges durch den Kläger und den Umfang der Anrechnung von Gebrauchsvorteilen durch Nutzung des Unfallfahrzeuges konnten sich die Parteien nicht verständigen. Das Landgericht hatte eine vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen bejaht, jedoch bezüglich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung angenommen, dass der Anspruch auf die Höhe der Kosten zu begrenzen sei, die im Falle der Inanspruchnahme eines klassentieferen Mietfahrzeuges entstanden wären. Die hiergegen eingelegte zulässige Berufung des Klägers vor dem OLG war erfolgreich. Das OLG hat verdeutlicht, dass die Nutzungsausfallentschädigung einen Ersatz für die im Fahrzeug als Vermögenswert verkörperte Möglichkeiten für den Eigentümer bilde, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Es liege ein eigenständiger Anspruch vor, der auf einem normativen Schadensbegriff zurückgehe, teilweise auf § 251 Abs. 1 BGB und auf § 252 BGB und gewohnheitsrechtlich anerkannt sei. Zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch Aufwendungen für die Erlangung einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit wie Mietwagen- oder Taxikosten entstehen, stehe er in einem Alternativverhältnis. Der Geschädigte habe die Wahl, ob er einen konkreten Ausfallschaden begehre oder eine Entschädigung für den Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit. Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil zu Recht festgestellt wurde, dass es bei der Nutzungsausfallentschädigung eines Fahrzeugs aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht nur auf die Nutzungsbereitschaft und den Nutzungswillen des Halters ankommt. Auch der Nutzungswillen von Angehörigen des Halters ist zu dessen Gunsten zu berücksichtigen.