Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat mit Beschluss vom 29.9.2011, Az.: 3-44/11 (Rev), zum Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Verzicht auf eine inländische Fahrerlaubnis Stellung genommen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hatte den Angeklagten erstinstanzlich am 17.5.2011 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 12 Monaten angeordnet, weil der Angeklagte im November 2004 und Mai 2008 unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein KFZ geführt hatte. Um dem Entzug der Fahrerlaubnis zuvor zu kommen, hatte der Angeklagte 2008 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet und keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben. 2009 wurde dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik ausgestellt. Der Angeklagte ging davon aus, mit dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ein KFZ führen zu dürfen, was er im September 2010 auch tat. Der Angeklagte wehrte sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit seiner Sprungrevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Diese führt lediglich zur Aufhebung der angeordneten Maßregel; im Übrigen ist sie unbegründet. Denn das Amtsgericht habe ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten nach § 21 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 Nr.1 StVG zutreffend angenommen. Im Hinblick auf die angeordnete Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) leidet das Urteil des Amtsgerichts jedoch unter einem Begründungsmangel, da nicht bestimmt worden sei, weshalb die Sperre angeordnet worden ist. Die Entscheidung zeigt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der ein KFZ im Wiederholungsfall unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt hat und dem Entzug der Fahrerlaubnis durch Verzicht auf dieselbe zuvorgekommen ist, im Inland keine Berechtigung zum Führen von KFZ mit einem später ausgestellten EU-Führerschein hat. Insofern ist der Verzicht mit einem Entzug gleichzusetzen.