Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hat mit Beschluss vom 25.08.2011 (Az.: 1 SsBs 24/11) in einem Bußgeldverfahren entschieden, dass eine Anordnung eines Fahrverbots zu entfallen hat, soweit ein Zeitablauf von einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Urteil gegeben ist. Das OLG hat unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 27, 36) ausgeführt, dass ein Fahrverbot als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen sei, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu verdeutlichen. Jedoch könne das Fahrverbot diese Besinnungs- und Warnungsfunktion nur erfüllen, sofern es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbots verliere nach einem längeren Zeitablauf seine eigentliche Bedeutung, so dass lediglich der Charakter als Funktionsinhalt übrig bleibe. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es für betroffene Verkehrsteilnehmer sein kann, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu beauftragen. Dabei wird der Rechtsanwalt auch prüfen, ob ggf. ein erheblicher Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Verkehrsteilnehmer anzulasten ist oder nicht. Eine weitere Frage vom Anwalt zu klärende Frage ist, ob die in der Regel verhängte Geldbuße – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verkehrsteilnehmers und etwaiger Voreintragungen des Verkehrszentralregisterauszugs der Höhe nach gerechtfertigt ist.