Poliscan Speed – Verfahren eingestellt wegen überschrittener Rahmenhöhe der Auswerteschablone

Der Fall:

Ein Mandant wurde  mit seinem PKW  mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Poliscan Speed innerhalb geschlossener Ortschaft in einer 30er-Zone gemessen. Der Vorwurf:  Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h. Es erging ein Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von € 200,- und einem Eintrag von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg.

Die Geschwindigkeitsmessung wurde schließlich durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik, Dipl. Ing.  Roland Bladt, Hohenahr, begutachtet. Der Sachverständige nahm  im Rahmen der Begutachtung eine Auswertung der kompletten Messreihe vor.

Das Ergebnis:

Der Sachverständige Bladt stellte fest, dass die herstellerseitig vorgegebene Rahmenhöhe der vom Messgerät generierten Auswerteschablone bei allen Messungen dieser Messreihe nicht eingehalten und teilweise sogar erheblich überschritten worden war.

Das Amtsgericht Wiesbaden (AZ 80 Owi 5521 Js 24881/11) hat schließlich am 01.12.2011 das Verfahren eingestellt.

Fazit:

Da eine Abweichung der Rahmenhöhe auf den ersten Blick nicht ohne weiteres erkennbar wird und erst durch eine aufwendige fotogrammetrische Auswertung eines Beweisfotos nachgewiesen werden kann, ist es ratsam, betreffende  Messungen mit Poliscan Speed besonders kritisch zu betrachten und ggf. überprüfen zu lassen.

Zu der Thematik der Auswertekriterien hat der Sachverständige Bladt eine  interessanten Aufsatz verfasst, welcher in der DAR- Extra 2011 S. 754-757 erschienen ist.

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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