LG Heidelberg zur Haftung beim Steinschlagschaden

Das Landgericht Heidelberg hatte sich nach Klageabweisung in der Berufungsinstanz aktuell mit einem Steinschlag zu befassen.

Der Fall:

Ein mit Steinen (Sandkies oder Bauschutt) beladener Lkw befuhr die B3 zwischen Leimen und Nussloch, hinter ihm fuhr ein PKW. Auf einmal gab es einen Schlag, welcher zu einem Loch mit Steinschlagschaden an der Windschutzscheibe des Pkw führte.

Die Argumente des LG Heidelberg :

Das Landgericht war im Rahmen des § 286 ZPO überzeugt, dass der Schlag und das Loch von einem Stein stamme, welcher infolge der Fahrt des Lkw in Bewegung gesetzt und in den Luftraum über die Straße befördert worden sei. Das Landgericht sah dies als eindeutigen Ablauf eines Steinschlags an; eine andere Ursache sei  weder aufgezeigt noch ersichtlich.

Die für eine exakte Rekonstruktion maßgeblichen Einzelheiten ließen sich heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine Verursachung durch einen von der Ladefläche herab gefallenen Stein könne somit nicht ausgeschlossen werden.

Der Schaden sei somit beim Betrieb des Lkw entstanden. Ein unabwendbares Ereignis (Aufwirbeln eines auf der Straße liegenden Steines) wurde nicht angenommen mit der Argumentation, dass nicht hätte bewiesen werden können, dass der Schaden nur auf solche Weise entstanden sein kann.

Quelle: Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.10.2011, AZ 5 S 30/11

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.
Hier finden Sie alle Kontaktinformationen