Schmerzensgeld Fachanwalt Berlin HWS-Verletzungen Posttraumatische Belastungsstörung

Ob Schmerzensgeldansprüche bei HWS-Verletzungen oder psychischen Unfallschäden überhaupt gezahlt werden, hängt häufig davon ab, dass die Kausalität nachgewiesen werden kann. Hierzu die folgenden Entscheidungen:

OLG Frankfurt vom 28. Februar 2008; ZfS 2008,264
(1) Eine HWS-Verletzung als Primärverletzung ist nach § 286 ZPO festgestellt, wenn im Aufnahmebericht als Diagnose „Zerrung der Hals- und Brustwirbelsäule“ festgehalten wurde und der Verletzte sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall in Behandlung begeben hat.
(2) Im Rahmen der Beweiswürdigung ist dabei auch zu berücksichtigen, wenn ärztliche Aufwendungen für Heilbehandlung zunächst reguliert wurden.
(3) Bei einem nicht unerheblichen Aufprall können auch nach 6 Wochen auftretende typische initiale Beschwerden (Schwankschwindel, Geräuschempfindlichkeit) als Unfallfolge gelten, wenn realistische andere Ursache nicht erkennbar sind.

Kann ein physischer Primärschaden nach § 286 ZPO nicht nachgewiesen werden, liegt evtl. ein psychischer Primärschaden vor. Auch für den psychischen Primärschaden gilt dann § 286 ZPO (OLG München, Urteil v. 19.03.2010, Az. 10 U 3870/09 bei juris.de; BGH NZV 2008, 502). Allerdings muss der psychische Schaden selbst Krankheitswert haben (BGH VersR 1986, 240). Dies scheidet bei Bagatellunfällen regelmäßig aus.
Ist ein Primärschaden nachgewiesen, kann das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO ein Sachverständigengutachten von Amts wegen einholen (OLG München, Urteil v. 19.03.2010, Az. 10 U 3870/09).

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