KG stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern

Der Fall:

Gebrauchtwagenkauf für € 8.490,00 von  Autohändler mit Angabe im Kaufvertrag:

„reparierter Unfallschaden im Front- und Heckbereich“

Es stellte sich  nach dem Kauf heraus, dass der PKW erhebliche Unfallschäden im Front- und Heckbereich aufwies, welche nicht fachgerecht behoben wurden.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von € 9.177,96 und stellte fest, dass die „Unfachgerechtheit“ der Reparatur bei einer äußerlichen Inaugenscheinnahme durch einen Kfz-Händler anhand diverser Anzeichen (unregelmäßige Spaltmaße, behelfsmäßige Reparatur eines Kotflügels, Schleifen und behelfsmäßige Befestigung der Heckklappenverkleidung, etc) feststellbar gewesen sei.

 

Die Entscheidung:

Der Gebrauchtwagenhändler wurde  zur Rückzahlung des Kaufpreises und Schadenersatz  zzgl. Zinsen, vermindert um die gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe verurteilt.

Das KG nahm in dem Fall eine arglistige Täuschung des Händlers an.

Die gerichtlichen Argumente waren u.a.:

  • Die Angabe “reparierter Unfallschaden..” im Kaufvertrag stelle nicht lediglich eine Beschreibung der Kaufsache dar, sondern enthalte auch die Erklärung, dass der angegebene Unfallschaden fachgerecht behoben sei.
  • Die Erklärung des Händlers sei so zu verstehen, dass es sich um einen fachgerecht reparierten Unfallschaden gehandelt habe, weil  das Fahrzeug im Inserat als “sehr gepflegt”, “lückenlos scheckheftgepflegt” und mit “TÜV/AU mängelfrei neu!” beworben worden sei.
  • Die unfallbedingten Mängel wären bei einer Sichtprüfung erkennbar gewesen. Die vom Händler gemachte Beschaffenheitsangabe sei „ins Blaue“ und somit arglistig  erfolgt

Quelle: KG Berlin, Urteil v. 01.09.2011, AZ 8 U 42/10  Entscheidungen der Gerichte in Berlin und Brandenburg

Über den Autor:

Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
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