Nachtrag: Polizei, dein Freund und Helfer – Teil 2

Oder: Nicht voreilig einer Einstellung des Verfahrens zustimmen.

In dem Beitrag „Polizei, dein Freund und Helfer – Teil 2“ hatte ich von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren berichtet. Meinem Mandanten wurden erst ein einfacher und dann ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen. Ich hatte vermutet, dass die Polizei den Vorwurf verjähren lassen würde. Falsch gedacht – ich erhielt im vergangenen Monat Post vom Amtsgericht Tiergarten:

„Sehr geehrter Herr Meinecke,
in der Bußgeldsache gegen XYZ
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
beabsichtigt das Gericht, dass Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme Ihrer eigenen notwendigen Auslagen sollen der Kasse des Landes Berlin zur Last fallen.
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme unter Angabe des Geschäftszeichens des Gerichts binnen 10 Tagen.“

Hier hat der Verteidiger bzw. der Angeschuldigte die Chance, einen Fehler zu begehen. Das Gericht teilt dem Verteidiger die beabsichtigte Verfahrensweise mit, damit von diesem Fehler auch Gebrauch gemacht werden kann.

Nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Landeskasse aufzuerlegen. Eine Ausnahme davon ist in § 467 Abs. 4 StPO geregelt: „Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.“ Dazu steht im Kommentar zur StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner): „Hat sich der Angeschuldigte zur Tragung seiner Auslagen bereit erklärt, so kommt eine Belastung der Staatskasse nicht in Betracht.“ Das Schreiben des Gerichts ist somit die Aufforderung zu solch einer Erklärung. Ein Verteidiger / Angeschuldigter, der lediglich der beabsichtigten Einstellung zustimmt, erklärt damit die Bereitschaft zur Übernahme seiner Auslagen und befreit das Gericht von der Pflicht, die mögliche Ermessensentscheidung zu begründen.

Die oben dargestellten Schreiben werden von mir daher mit folgendem Standardschreiben beantwortet:

„In der Bußgeldsache gegen XYZ
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
teile ich für den Angeschuldigten mit, dass dieser der Einstellung aber nicht der beabsichtigten Kostenentscheidung zustimmt. Ich bitte insoweit um eine Begründung der Kostenentscheidung.
Nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO sind die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Landeskasse aufzuerlegen. Die Regelungen in § 467 Abs. 2, 3 und 5 StPO treffen hier nicht zu. Lediglich § 467 Abs. 4 StPO ist anwendbar. Aber auch dort gilt zunächst der Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO.“


Die Antwort sieht dann oft so aus:

„Beschluss
In der Bußgeldsache gegen XYZ
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
wird das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Kasse des Landes Berlin zur Last.“

Da freuen sich dann der Mandant und seine Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt erspart sich Ärger.
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